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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 776

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 245/08, Beschluss v. 22.07.2008, HRRS 2008 Nr. 776


BGH 4 StR 245/08 - Beschluss vom 22. Juli 2008 (LG Bielefeld)

Darstellungsanforderungen bei der Rüge der Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung (Zulässigkeit der Verfahrensrüge; wesentlicher Teil der Hauptverhandlung; Ausschluss des Beruhens); rechtliches Gehör; Recht auf konkrete und wirksame Verteidigung.

Art. 6 EMRK; § 231 Abs. 2 StPO; § 338 Nr. 5 StPO; § 337 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Wird gerügt, der Angeklagte sei zu Unrecht bei der Aussage einer Zeugin nicht anwesend gewesen, muss mitgeteilt werden, was die Zeugin während der Abwesenheit des Angeklagten ausgesagt hat, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob es sich bei dem beanstandeten Verfahrensvorgang um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung gehandelt hat (vgl. BVerfG StraFo 2005, 512 f.; BGH StraFo 2005, 120 f.).

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 15. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu dem von der Beschwerdeführerin gerügten "Verstoß gegen § 231 Abs. 2 StPO" (§ 338 Nr. 5 StPO) (RB S. 5, 6) bemerkt der Senat: Die Rüge ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision den Inhalt dessen, was die Zeugin H. in der Zeit von 10.30 Uhr bis 10.35 Uhr in Abwesenheit der Angeklagten ausgesagt hat, nicht mitgeteilt hat. Dieser Mitteilung hätte es aber bedurft, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob es sich bei dem beanstandeten Verfahrensvorgang um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung gehandelt hat (vgl. BVerfG StraFo 2005, 512 f.; BGH StraFo 2005, 120 f.). Im Übrigen hatte die Angeklagte nach der Unterrichtung durch den Vorsitzenden über die bisherige Vernehmung der Zeugin (Bd. III Bl. 593 d.A.) Gelegenheit, ein etwaiges Informationsdefizit über den Inhalt der bisherigen Aussage der Zeugin im Rahmen der Ausübung ihres Frage- und Erklärungsrechts vorzubringen. Dem Senat erscheint es deshalb ausgeschlossen, dass der gerügte Verfahrensfehler auf das Urteil Einfluss gehabt hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 776

Externe Fundstellen: NStZ 2008, 644; StV 2008, 566

Bearbeiter: Karsten Gaede