HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 327
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 23/08, Beschluss v. 28.02.2008, HRRS 2008 Nr. 327
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 7. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Angesichts des nicht besonders erheblichen Gewichts der Anlasstaten wird bei den nach §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB zu treffenden Entscheidungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 327
Bearbeiter: Karsten Gaede