HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 773
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 229/08, Beschluss v. 08.07.2008, HRRS 2008 Nr. 773
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 13. Dezember 2007 mit den Feststellungen - ausgenommen diejenigen zum äußeren Sachverhalt, die bestehen bleiben - aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten des Mordes aus niedrigen Beweggründen für schuldig befunden und ihn zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Feststellung, dass der Angeklagte Anja H. getötet hat. Die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung des Landgerichts weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Den Schluss, den die Schwurgerichtskammer insbesondere aus dem Nachtatverhalten auf die Täterschaft des Angeklagten gezogen hat, ist nicht nur möglich und schon deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen, sondern auch nahe liegend. Dass - wie die Revision einwendet - ein Dritter die Tat begangen haben könnte, hat das Landgericht erwogen und mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen.
b) Gleichwohl hält der Schuldspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil das vom Landgericht angenommene mordqualifizierende Merkmal der Tötung aus niedrigen Beweggründen nicht ausreichend mit Tatsachen belegt ist.
aa) Das Schwurgericht meint, der Angeklagte habe seine Lebensgefährtin Anja H. getötet, um die mit der Trennung verbundenen drohenden Änderungen in seinem Leben abwenden zu können, wobei es ihm jedoch nicht mehr um die Beziehung zu Anja H. als solche, sondern um alle sonstigen mit der Beziehung in Verbindung stehenden "Annehmlichkeiten" gegangen sei, auf die er nicht habe freiwillig verzichten wollen. Obwohl diese Annehmlichkeiten gerade auch in der finanziellen Unterstützung durch Anjas Eltern bestanden, ist das Schwurgericht allerdings ausdrücklich nicht davon ausgegangen, dass es dem Angeklagten bei der Tat im Wesentlichen "auf den materiellen Anteil" ankam, zumal er sich bei den Eltern auch in persönlicher Hinsicht sehr wohl fühlte und sie ihrerseits den Angeklagten schätzten. Die Annahme, der Angeklagte habe Anja "verschwinden" lassen, damit sie die Trennung mit den damit für ihn verbundenen nachteiligen Konsequenzen nicht weiter umsetzen konnte, ist jedoch nicht rechtsfehlerfrei begründet.
bb) Das Landgericht hat bei seiner Würdigung zum Tötungsmotiv im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Angeklagte nach der Tötung von Anja und der Beseitigung ihrer Leiche sein Leben fortgeführt habe, als sei nichts geschehen; er habe weiterhin die finanzielle Unterstützung von Anjas Eltern in Anspruch genommen und sie weiterhin an den Wochenenden aufgesucht und sich von ihnen umsorgen lassen; anders als dass es dem Angeklagten bei Begehung der Tat darauf angekommen sei, nicht die Annehmlichkeiten und Bequemlichkeiten der Beziehung zu Anja zu verlieren, sei nicht zu erklären, dass der Angeklagte nach deren "Verschwinden" den Eltern den Pkw und den Laptop nicht zurückgegeben und weiterhin auch die Mietzahlungen von Anjas Vater für die gemeinsame Wohnung akzeptiert habe. Dies wird jedoch den besonderen Umständen des festgestellten Geschehens nicht umfassend gerecht.
cc) Das Landgericht hat zu Recht gesehen, dass die Fortsetzung der gewohnten Lebensweise - so, als sei nichts geschehen - auch der Verschleierung der Tat und der Ablenkung des Verdachts gedient haben könnte. Weshalb die Schwurgerichtskammer aber meint, dies erkläre dieses Verhalten nur zu einem "gewissen Anteil" (UA 45 a.E.), ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Denn es drängt sich auf, dass der Angeklagte aus seiner Sicht jede Veränderung seines Verhaltens gerade auch in der Beziehung zu Anjas Eltern vermeiden wollte, um seine Version, Anja sei es, die ihn im Stich gelassen habe und die sich jetzt anderweitig vergnüge, glaubhaft erscheinen zu lassen. Kann das Verhalten des Angeklagten nach der Tat aber eine plausible Erklärung in der Absicht finden, den Verdacht von sich zu lenken, so lässt sich daraus gerade kein tragfähiger Gesichtspunkt für die Annahme herleiten, der Angeklagte habe Anja H. in erster Linie in der Absicht getötet, sich die Annehmlichkeiten der Beziehung zu Anja zu erhalten. Zudem erscheint es auch nicht nahe liegend, dass der Angeklagte ernsthaft geglaubt haben könnte, durch das "Verschwindenlassen" von Anja sich die mit der Beziehung verbundenen Annehmlichkeiten, nämlich vor allem die Unterstützung durch ihre Eltern, auch dann auf längere Zeit erhalten zu können, wenn Anja nicht wieder auftauchte. Auch dies könnte das am Landgericht angenommene mordqualifizierende Merkmal der Tötung aus niedrigen Beweggründen in Zweifel ziehen.
c) Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann nach alledem nicht ausgeschlossen werden, dass bei zutreffender Beurteilung der Motivlage der Angeklagte "nur" des Totschlags nach § 212 StGB schuldig ist. Die Sache bedarf deshalb neuer tatrichterlicher Prüfung und Entscheidung.
2. Von dem aufgezeigten Rechtsfehler betroffen sind jedoch nur die Feststellungen zur inneren Tatseite. Dagegen können die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt aufrechterhalten bleiben. Dies hindert den neuen Tatrichter nicht, insoweit ergänzende Feststellungen zu treffen, die mit den bisherigen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 773
Bearbeiter: Karsten Gaede