HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 765
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 151/08, Beschluss v. 24.06.2008, HRRS 2008 Nr. 765
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts dahin berichtigt, dass der Angeklagte des versuchten schweren Raubes, versuchten Diebstahls in zwei Fällen, Diebstahls, der Beihilfe zum Diebstahl (Fall 12) und des Diebstahls mit Waffen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 765
Bearbeiter: Karsten Gaede