HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 605
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 150/08, Beschluss v. 27.05.2008, HRRS 2008 Nr. 605
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. Dezember 2007 werden
1. der Schuldspruch im Fall II 8 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung schuldig ist,
2. der Strafausspruch hinsichtlich des Falles II 8 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt; außerdem hat es eine Verfallsanordnung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und insbesondere die Nichtanordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB beanstandet. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Wertung des Geschehens im Fall II 8 der Urteilsgründe als Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nach den insoweit getroffenen Feststellungen ließ der Rauschgifthändler "M." fortlaufend durch Kuriere Kokain nach Europa einführen; der Angeklagte beteiligte sich an diesen Taten als Gehilfe. Beide argwöhnten, einer der Kuriere habe sich - möglicherweise im Einvernehmen mit dem Zeugen B. - mit etwa einem Kilogramm Kokain abgesetzt; tatsächlich war der Kurier in Frankreich verhaftet worden. "M." beabsichtigte, den Zeugen in die Niederlande zu verbringen und dort massiv einzuschüchtern, um von ihm Ersatz für den erlittenen Verlust zu erlangen. In Kenntnis dieses Plans zwang der Angeklagte den Zeugen B. unter Gewaltanwendung, in den Kofferraum des von "M." geführten Kraftfahrzeugs zu steigen. "M." fuhr mit dem Zeugen in die Niederlande. Bevor er ihn dort aussteigen ließ, drohte er ihm, dessen Mutter zu erschießen, falls dieser nicht bis zum Abend ein Kilogramm Kokain oder den Gegenwert in Geld übergeben würde. Der Zeuge wandte sich aus Angst an die Polizei in Arnheim und erstattete Anzeige.
Diese Feststellungen vermögen die Verurteilung wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub nicht zu rechtfertigen. Zwar hat sich "M." mit Hilfe des Angeklagten des Zeugen B. bemächtigt, um ihn zu erpressen; es fehlt aber an der Absicht, die so geschaffene Lage für die Erpressung auszunutzen.
Zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung muss ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang derart bestehen, dass der Täter das Opfer oder einen Dritten während der Dauer der Zwangslage erpressen will (vgl. BGHSt 40, 350, 355; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 5; vgl. auch Fischer StGB 55. Aufl. § 239 a Rdn. 7 m.w.N.). Sieht dagegen - wie hier - der Tatplan vor, dass die Leistung, die der Täter erpressen will, erst zu einem Zeitpunkt erfolgen soll, zu dem die Bemächtigungslage bereits beendet ist, fehlt es an der Absicht des Ausnutzens gemäß § 239 a Abs. 1 StGB.
Allerdings hat sich der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen der Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung schuldig gemacht. Der Angeklagte hat "M." bei dessen Vorhaben unterstützt, von dem Zeugen unter Anwendung beziehungsweise Androhung von Gewalt die Übergabe von Rauschgift bzw. des Gegenwerts in Geld zu verlangen, obwohl dieser, wie sie wussten, keinen Anspruch darauf hatte. Ein strafbefreiender Rücktritt (§ 24 StGB) scheidet von vornherein aus, da der Versuch fehlgeschlagen ist, weil das Opfer unverzüglich Anzeige erstattet hat.
Der Senat ändert den Schuldspruch insoweit entsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil der geständige Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können; zudem war dem Angeklagten bereits in der Anklageschrift eine tateinheitlich mit erpresserischem Menschenraub begangene versuchte schwere räuberische Erpressung zur Last gelegt worden. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 605
Externe Fundstellen: NStZ 2008, 569
Bearbeiter: Karsten Gaede