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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 694

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 108/08, Beschluss v. 08.07.2008, HRRS 2008 Nr. 694


BGH 4 StR 108/08 - Beschluss vom 8. Juli 2008 (LG Stralsund)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 19. November 2007 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person (§§ 179 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, 26 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Beleidigung schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 694

Bearbeiter: Karsten Gaede