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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 868

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 108/08, Beschluss v. 08.07.2008, HRRS 2008 Nr. 868


BGH 4 StR 108/08 - Beschluss vom 8. Juli 2008 (LG Stralsund)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 19. November 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person (§ 179 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Beleidigung schuldig ist, da die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel erfordert (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 25).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 868

Bearbeiter: Karsten Gaede