HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 785
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 612/07, Beschluss v. 24.06.2008, HRRS 2008 Nr. 785
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge I 1 (Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens) wäre auch bei Berücksichtigung des Vorbringens in der Revisionsbegründung vom 18./19. September 2007 unbegründet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 785
Bearbeiter: Karsten Gaede