HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 209
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 595/07, Beschluss v. 29.01.2008, HRRS 2008 Nr. 209
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 26. Juli 2007
a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung und der schweren Vergewaltigung schuldig ist,
b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen schuldig gesprochen, "wobei er in einem Fall ein gefährliches Werkzeug verwendete und in dem anderen Fall ein sonstiges Mittel bei sich führte, um den Widerstand einer anderen Person durch Drohung mit Gewalt zu verhindern". Es hat ihn deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und im Fall II. 2 im Adhäsionsverfahren der Nebenklägerin Schadensersatz zuerkannt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuld-, Straf- und Adhäsionsausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, weil die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Maßregelausspruch hat hingegen keinen Bestand.
1. Im Fall II. 2 tragen die Feststellungen eine Verurteilung des Angeklagten wegen des Qualifikationstatbestandes des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB (vgl. BGH NStZ 2004, 261). Dass die Strafkammer dies bei der rechtlichen Würdigung der Tat in den Urteilsgründen nicht zum Ausdruck gebracht hat, steht dem nicht entgegen. Das Landgericht ist deshalb bei der Strafzumessung im Ergebnis zu Recht von dem sich aus § 177 Abs. 3 StGB ergebenden erhöhten Strafrahmen von drei Jahren bis 15 Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Der Erörterung des § 177 Abs. 5 2. Halbs. StGB bedurfte es nicht, da die Annahme eines minder schweren Falles bei dem rechtsfehlerfrei festgestellten Tatgeschehen fern lag.
Jedoch ist die Urteilsformel mit Blick auf die Verwirklichung der Qualifikationstatbestände dahin klarzustellen, dass der Angeklagte im Fall II. 1 der besonders schweren Vergewaltigung (§ 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB) und im Fall II. 2 der schweren Vergewaltigung (§ 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB) schuldig ist (vgl. BGHR StPO § 260 IV 1 Urteilsformel 4).
2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Anordnung dieser Maßregel kommt nur bei solchen Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen positiv festgestellten, länger andauernden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist (st. Rspr., BGHSt 34, 22, 27; 42, 385 f.). Diese Voraussetzungen sind nicht rechtsfehlerfrei dargetan.
Das Landgericht hat angenommen, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei bei der ersten Tat, nicht hingegen bei der zweiten Tat, erheblich im Sinne des § 21 StGB infolge einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung (UA 16) vermindert gewesen. Der Angeklagte weise eine kombinierte Persönlichkeitsstörung auf der "Basis einer narzisstischen Persönlichkeitsstruktur in Form eines sogenannten 'verdeckten Narzissmus'" auf, die für sich genommen zwar eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nicht begründen könne. Jedoch habe sich der Angeklagte bei Begehung der Tat II. 1, anders als bei der zweiten Tat, auf Grund einer akuten und ernsten Beziehungskrise mit seiner damaligen Lebensgefährtin Oxana S. in einer belastenden Situation im Sinne einer Lebenskrise befunden. Dies habe im Zusammentreffen mit dem labilen Persönlichkeitsgefüge des Angeklagten bei Begehung der ersten Tat zum Nachteil der Sandra Sch. infolge einer affektiv bedingt eingeengten Wahrnehmung zu einem sexuellen Impulsdurchbruch geführt, welcher für den Angeklagten nur bedingt steuerbar gewesen sei.
a) Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bei Begehung der Tat II. 1 wird durch diese Ausführungen nicht belegt.
Die der Schuldfähigkeitsbeurteilung als Anknüpfungstatsache zu Grunde gelegte "akute und ernste" trennungsbedingte Krisensituation des Angeklagten kann dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden. Ausweislich der Urteilsgründe ging die Trennung nämlich nicht etwa von Oxana S., sondern vom Angeklagten aus. Es war auch der Angeklagte, der darauf bestand, dass Oxana S. ca. zwei Monate vor der Tat aus der gemeinsamen Wohnung auszog, was diese auch befolgte. Vor diesem Hintergrund ist bereits nicht zu erkennen, weshalb sich die Trennung von seiner Lebensgefährtin für den Angeklagten noch zwei Monate später bei Begehung der Tat zum Nachteil der Sandra Sch. als schwere Belastungssituation darstellen konnte.
Hinzu kommt, dass sich die Strafkammer nicht damit auseinandergesetzt hat, dass die Tat II. 2, die der Angeklagte ca. zehn Monate nach der ersten Tat in - wovon die Strafkammer rechtsfehlerfrei ausgeht - uneingeschränkt schuldfähigem Zustand beging, ein nahezu identisches Tatmuster wie die erste Tat aufwies. Dies gilt nicht nur für das Sichbemächtigen der dem Angeklagten unbekannten jungen Frauen anlässlich nächtlicher Fahrten durch Halle und die Durchführung der Taten selbst, sondern auch für die sinngleichen, drohenden Äußerungen des Angeklagten gegenüber den jeweiligen Tatopfern, etwa "er habe nichts zu verlieren" bzw. ihm "sei sowieso alles egal". In Anbetracht der übereinstimmenden Tatbilder vermag die von der Strafkammer hervorgehobene Äußerung des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin bei Begehung der Tat II. 2 die unterschiedliche Schuldfähigkeitsbeurteilung nicht zu belegen (UA 16).
b) Darüber hinaus vermögen die Feststellungen des Landgerichts die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus auch deshalb nicht zu tragen, weil ihnen eine die Unterbringung rechtfertigende Störung im Sinne eines länger andauernden "Zustands" nicht entnommen werden kann.
Nach den bisherigen Feststellungen führt die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung vielmehr erst dann zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit, wenn sich der Angeklagte in "mehr oder weniger krisenhaften Situationen, insbesondere Beziehungskrisen" befindet. Diese auf die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung zurückzuführende Disposition, in bestimmten Belastungssituationen wegen mangelnder Fähigkeit zur Impulskontrolle in den Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zu geraten, reicht zur Bejahung eines dauernden Zustands im Sinne des § 63 StGB nicht aus (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 2004 - 4 StR 452/04 und vom 10. Januar 2008 - 4 StR 626/07).
3. Der Maßregelausspruch kann daher nicht bestehen bleiben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil sich möglicherweise noch Feststellungen treffen lassen, die die Maßregelanordnung tragen können. Für die neue Hauptverhandlung wird es sich jedoch empfehlen, einen weiteren 13 Sachverständigen hinzuzuziehen. Der Strafausspruch wird durch die Aufhebung der Unterbringungsanordnung nicht berührt, da der Angeklagte durch die Annahme des § 21 StGB im Fall II. 1 bei der Strafzumessung nicht beschwert ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 209
Bearbeiter: Karsten Gaede