HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 63
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 588/07, Beschluss v. 18.12.2007, HRRS 2008 Nr. 63
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 8. August 2007 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Maßregelausspruch dahin abgeändert, dass zwei Jahre ein Monat und zwei Wochen der erkannten Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.
Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 63
Bearbeiter: Karsten Gaede