HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 423
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 584/07, Beschluss v. 18.03.2008, HRRS 2008 Nr. 423
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. August 2007 wird
a) die Strafverfolgung im Fall II 6 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt;
b) das vorbezeichnete Urteil
aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in sieben Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in drei Fällen in weiterer Tateinheit mit Bestimmen eines Minderjährigen, das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu fördern, schuldig ist;
bb) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II 6 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von solchen, in sieben weiteren Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in drei Fällen in weiterer Tateinheit mit Bestimmen als Person über 21 Jahren einer Person unter 18 Jahren, das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu fördern, und in einem Fall [= Fall II 6] in Tateinheit mit Bestimmen als Person über 21 Jahren einer Person unter 18 Jahren, das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu fördern", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, wobei vier Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Sachrüge nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung im Fall II 6 der Urteilsgründe gemäß § 154 a Abs. 1 und 2 StPO auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht bei Verurteilung nur wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II 6 eine niedrigere Strafe als zwei Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe (UA 14) festgesetzt hätte, muss der Strafausspruch in diesem Fall aufgehoben werden. Das führt zur Aufhebung auch der Gesamtstrafe.
Die Einzelstrafe im Fall II 6 und die Gesamtstrafe müssen daher neu festgesetzt werden.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 423
Bearbeiter: Karsten Gaede