HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 204
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 521/07, Beschluss v. 22.01.2008, HRRS 2008 Nr. 204
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 6. Juli 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 7. November 2007 weiter erhobenen Verfahrensrügen sind unzulässig, weil dem Verteidiger das angefochtene Urteil am 14. August 2007 persönlich zugestellt worden war (Bl. 180 d.A.), die Revisionsbegründungsfrist somit mit Ablauf des 14. September 2007 endete (§§ 345 Abs. 1 Satz 2, 43 StPO). Im Übrigen hätten auch die weiteren Verfahrensrügen keinen Erfolg gehabt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 204
Bearbeiter: Karsten Gaede