HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 203
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 514/07, Beschluss v. 05.02.2008, HRRS 2008 Nr. 203
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Soweit die Revision rügt (Verfahrensrüge IX), der in dem Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Steuerberaters L. enthaltene wiederholte Antrag auf Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens sei nicht verbeschieden worden, ist davon auszugehen, dass die Begründung für die erste Ablehnung des Antrags (Bedeutungslosigkeit) auch für den nochmals gestellten Antrag gelten sollte, zumal die Strafkammer die beantragte Vernehmung des Steuerberaters mit rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 203
Bearbeiter: Karsten Gaede