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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 336

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 485/07, Beschluss v. 18.03.2008, HRRS 2008 Nr. 336


BGH 4 StR 485/07 - Beschluss vom 18. März 2008 (LG Saarbrücken)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Februar 2007 wird entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. November 2007 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in den Fällen II. 7 bis 10 die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 336

Bearbeiter: Karsten Gaede