HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 336
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 485/07, Beschluss v. 18.03.2008, HRRS 2008 Nr. 336
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Februar 2007 wird entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. November 2007 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in den Fällen II. 7 bis 10 die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 336
Bearbeiter: Karsten Gaede