HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 276
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 48/07, Beschluss v. 20.03.2007, HRRS 2007 Nr. 276
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. Oktober 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 5 StPO greift schon deswegen nicht durch, weil der Angeklagte zum Zeitpunkt des die Anordnung der Entlassung bestätigenden Beschlusses des Gerichts anwesend war; zu diesem Zeitpunkt war auch die Zeugin noch an Gerichtsstelle zugegen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 276
Bearbeiter: Karsten Gaede