HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1118
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 471/07, Beschluss v. 30.10.2007, HRRS 2007 Nr. 1118
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. März 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der den Angeklagten Nasip A. betreffende Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Verurteilung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls entfällt.
Der Angeklagte Ekrem A. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; bei dem Angeklagten Nasip A. wird jedoch von der Auferlegung der Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens abgesehen (§ 74 JGG).
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1118
Bearbeiter: Karsten Gaede