HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1116
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 467/07, Beschluss v. 25.10.2007, HRRS 2007 Nr. 1116
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 1. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat: Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit werden alsbald (etwa durch Bestellung eines Betreuers, vgl. weiter UA 14) Vorbereitungen zu treffen sein, die eine Entscheidung nach § 67 e StGB in vertretbarer Zeit ermöglichen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1116
Bearbeiter: Karsten Gaede