HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 994
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 462/07, Beschluss v. 02.10.2007, HRRS 2007 Nr. 994
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 15. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat: Angesichts des vergleichsweise geringen Gewichts der Anlasstaten wird bei den nach § 67e StGB zu treffenden Überprüfungsentscheidungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Beachtung zu schenken sein.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 994
Bearbeiter: Karsten Gaede