HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 195
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 436/07, Beschluss v. 22.01.2008, HRRS 2008 Nr. 195
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Angeklagte hat nicht nur die Nebenklägerin sexuell missbraucht, sondern auch andere Personen. Dies und seine in den Taten zu Tage getretenen sadistischen Neigungen belegen ausreichend die vom Landgericht angenommene Gefahr für die Allgemeinheit.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 195
Bearbeiter: Karsten Gaede