hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 50

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 408/07, Beschluss v. 20.11.2007, HRRS 2008 Nr. 50


BGH 4 StR 408/07 - Beschluss vom 20. November 2007

Fortwirkende Beiordnung des Beistands der Nebenklage.

§ 397 a Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Nebenklägers Dennis P. vom 18. Juni 2007, ihm Rechtsanwalt G. aus Saarbrücken auch für das Revisionsverfahren beizuordnen, ist gegenstandslos.

Gründe

Einer Entscheidung über den Antrag des Nebenklägers, ihm Rechtsanwalt G. aus Saarbrücken auch für das Revisionsverfahren beizuordnen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom 17. Januar 2007 erfolgte Beiordnung des Rechtsanwalts G. aus Saarbrücken als Beistand (SA Bd. II D 267) wirkt nach § 397 a Abs. 1 StPO über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 50

Bearbeiter: Karsten Gaede