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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1109

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 390/07, Beschluss v. 25.09.2007, HRRS 2007 Nr. 1109


BGH 4 StR 390/07 - Beschluss vom 25. September 2007 (LG Halle)

Untreue zulasten einer GmbH.

§ 266 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 11. Dezember 2006

a) im Abschnitt II. 6 der Urteilsgründe (Taten 1 bis 31) im Schuldspruch mit den die Rechtsgrundlosigkeit der Zahlungen betreffenden Feststellungen sowie

b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 33 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat betreffend die Taten 1 bis 31 rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte als Geschäftsführer der konzerngebundenen, überschuldeten GmbH zugunsten deren Muttergesellschaft als "Umlagezahlungen" bezeichnete Überweisungen getätigt hat. Die Annahme indes, die auf UA 32 festgestellten Zahlungen seien ohne Rechtsgrund erfolgt, hält der rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die dieser Würdigung zugrunde liegenden Feststellungen im angefochtenen Urteil widersprüchlich sind.

Einerseits ist die Strafkammer insoweit im Rahmen der tatsächlichen Feststellungen davon ausgegangen, dass die GmbH auf Grund von Dienstleistungsverträgen verpflichtet gewesen sei, an ihre Muttergesellschaft im Jahre 2001 insgesamt 495.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen; auf die gesamte Jahresverpflichtung seien bereits bis Juni 2001 625.000,00 DM bezahlt worden (UA 30/31). Davon ausgehend, sieht das Landgericht die den Taten 1 bis 31 zugrunde liegenden weiteren Umlagezahlungen im Zeitraum von 27. Juni 2001 bis 31. Dezember 2001 mit einer Gesamtsumme von 507.199,32 DM als ohne Rechtsgrund erfolgt und deshalb als tatbestandsmäßige Untreuehandlung an. Insgesamt habe der Angeklagte im Jahr 2001 1.149.090,98 DM als Umlage bezahlt (UA 30). Letzteres ist schon in sich nicht nachvollziehbar, weil die Summe von 625.000,00 DM und 507.199,32 DM diesen Betrag nicht ergibt. Im weiteren Widerspruch zu dem vorstehend aufgeführten Zahlenwerk hat das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung zum Umfang der Umlagezahlungen für das Jahr 2001 angegeben, der Angeklagte habe bis einschließlich Juni 2001 "insgesamt 494.376,00 € (= 966.915,41 DM)" gezahlt (UA 74). Worauf die widersprüchlichen Angaben beruhen, erschließt sich aus dem Urteil nicht. Dies kann sich in Bezug auf die als Taten 1 bis 31 ausgeurteilten Fälle zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Hierüber ist deshalb neu zu verhandeln und entscheiden.

Der aufgezeigte Rechtsfehler betrifft allein die Rechtsgrundlosigkeit dieser Zahlungen; insoweit bedarf es umfassend neuer Feststellungen. Dagegen lässt der zur Teilaufhebung des Urteils führende Rechtsfehler die Feststellungen zu den ab 27. Juni 2001 geleisteten Zahlungen als solchen (UA 32) sowie zu der dem Angeklagten bekannten Überschuldung der GmbH unberührt; sie können deshalb bestehen bleiben.

Der neue Tatrichter wird danach festzustellen haben, ob überhaupt ein Rechtsgrund für diese Zahlungen - etwa in Form einer wirksamen Umlageverpflichtung - bestand, welche Zahlungen bis zum 27. Juni 2001 auf eine solche Verpflichtung erfolgt sind und ob und inwieweit die - rechtskräftig festgestellten - Zahlungen ab dem 27. Juni 2001 der Erfüllung einer solchen Verpflichtung dienten.

Die Aufhebung des Urteils zu den Fällen II. 6 (Taten 1 bis 31) der Urteilsgründe führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruches. Insbesondere kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht für die Fälle II. 7 b) und c) (Taten 32 und 33) der Urteilsgründe ohne Berücksichtigung der vorhergehenden Fälle niedrigere Einzelstrafen festgesetzt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1109

Bearbeiter: Karsten Gaede