HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 113
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 384/07, Beschluss v. 13.12.2007, HRRS 2008 Nr. 113
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall III 3 i der Urteilsgründe verurteilt worden ist.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. März 2007 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen eines Falles des gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von zum Verzehr nicht geeigneten Lebensmitteln in Tateinheit mit versuchtem gewerbsmäßigem Betrug entfällt.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von zum Verzehr nicht geeigneten Lebensmitteln in 21 Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit versuchtem gewerbsmäßigem Betrug, wegen gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung, wegen gewerbsmäßigen Betrugs in sieben Fällen und wegen versuchten gewerbsmäßigen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es ein Berufsverbot angeordnet. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall III 3 i der Urteilsgründe wegen gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von zum Verzehr nicht geeigneten Lebensmitteln in Tateinheit mit versuchtem gewerbsmäßigem Betrug verurteilt worden ist, weil das Landgericht, worauf es in den Urteilsgründen selbst hingewiesen hat [UA 90], übersehen hat, dass das Verfahren insoweit auf den Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften beschränkt worden war [UA 28].
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Verfahrenseinstellung hinsichtlich des Falles III 3 i der Urteilsgründe hat zwar den Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe zur Folge; der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die Anzahl und die Höhe der bestehen bleibenden 30 Einzelstrafen aus, dass sich der Wegfall dieser Strafe auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe ausgewirkt hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 113
Bearbeiter: Karsten Gaede