HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 873
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 329/07, Beschluss v. 15.08.2007, HRRS 2007 Nr. 873
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Februar 2007 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Juli 2007 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in den Fällen B II 1 und 2 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung entfällt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 873
Bearbeiter: Karsten Gaede