HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 980
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 288/07, Beschluss v. 18.09.2007, HRRS 2007 Nr. 980
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Unterbringungsanordnung hat auch nach der Neufassung des § 64 StGB Bestand, weil die Strafkammer nach dem mehrmaligen Scheitern von Therapieversuchen nach § 35 BtmG ohne Rechtsfehler davon ausgegangen ist, dass für den Angeklagten nur "das strenge und engmaschige Setting des Maßregelvollzuges" erfolgversprechend erscheint (vgl. UA 25).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 980
Bearbeiter: Karsten Gaede