HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 858
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 262/07, Beschluss v. 19.07.2007, HRRS 2007 Nr. 858
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 7. Februar 2007 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Bestimmung des Strafrahmens begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat seiner Strafzumessung den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB zu Grunde gelegt. Die Ausführungen zur Strafrahmenwahl lassen besorgen, dass die Strafkammer zu hohe Anforderungen an ein Abweichen vom Regelstrafrahmen gestellt hat. Überdies hat sie einen gewichtigen Strafmilderungsgrund nicht erkennbar bedacht.
Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Ausnahme von der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 StGB dann in Betracht kommen, wenn ein Regelbeispiel mit gewichtigen Milderungsgründen zusammentrifft. Der Bestrafung kann dann der Strafrahmen des Grundtatbestands des § 177 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt werden. In Ausnahmefällen kann darüber hinaus eine weitere Milderung dieses Strafrahmens und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für minder schwere Fälle nach § 177 Abs. 5 1. Halbs. StGB in Betracht zu ziehen sein (vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 177 Rdn. 96 m.N.).
Das Landgericht hat bei der Prüfung, ob ein Abweichen vom Regelstrafrahmen in Betracht kommt, eine Fülle bedeutsamer Milderungsgründe angeführt. Es hat zu Gunsten des nicht nennenswert vorbestraften Angeklagten u.a. gewertet, dass er die Tat innerhalb einer langjährigen intimen Beziehung beging (das Tatopfer war seine Ehefrau), dass das Opfer dem Angeklagten die Durchführung des Geschlechtsverkehrs in der Tatnacht zunächst in Aussicht gestellt hatte, dass die Geschädigte, die nach der Tat noch weitere zehn Monate mit dem Angeklagten zusammenlebte und auch danach noch weiterhin Kontakt zu ihm hielt, nicht unter Tatfolgen zu leiden hatte, der Angeklagte sich "letztlich" geständig zeigte und sich überdies nach der Tat wegen seiner Neigung zu Kontrollverlusten zunächst einer stationären, später einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung unterzog.
In der Gesamtschau drängte sich bereits angesichts der Vielzahl und der Bedeutung dieser Milderungsgründe eine Strafrahmenverschiebung auf, zumal das Landgericht demgegenüber Strafschärfungsgründe von erheblichem Gewicht nicht dargetan hat und solche auch nicht ersichtlich sind. Hinzu kommt, dass die Strafkammer unerwähnt gelassen hat, dass der Angeklagte und seine Ehefrau nach der Tat, nach welcher es zu keinen körperlichen Übergriffen des Angeklagten mehr kam, weiterhin einvernehmliche sexuelle Kontakte hatten.
Dies lässt besorgen, dass das Landgericht diesen weiteren wesentlichen Strafmilderungsgrund bei seiner Prüfung, ob ein Abweichen vom Regelstrafrahmen in Betracht kommt, außer Acht gelassen hat.
Die dargestellten Mängel bei der Wahl des Strafrahmens führen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die zu Grunde liegenden Feststellungen können bestehen bleiben, da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Ergänzende Feststellungen sind zulässig, sofern sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 858
Bearbeiter: Karsten Gaede