HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 270
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 24/07, Beschluss v. 08.02.2007, HRRS 2007 Nr. 270
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 18. September 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zwar lässt sich den Feststellungen des angefochtenen Urteils ein Bewährungsversagen des Angeklagten nicht entnehmen (UA 8, 9). Von der Aufhebung des Strafausspruchs wird jedoch abgesehen, weil die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 270
Bearbeiter: Karsten Gaede