HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 846
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 204/07, Beschluss v. 26.07.2007, HRRS 2007 Nr. 846
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. Dezember 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über eine Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.
Das Rechtsmittel hat zum Schuld- und (Einzel-)Strafausspruch keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat das Urteil keinen Bestand, soweit eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 24. Oktober 2005 unterblieben ist.
Der Angeklagte hat die hier abgeurteilte Tat am 4. November 2004 als Erwachsener begangen. Zutreffend hat sich das Landgericht gehindert gesehen, mit der am 9. März 2005 durch das Amtsgericht Marl verhängten Einheitsjugendstrafe von sechs Monaten eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden, und die daraus folgende Härte für den Angeklagten bei der Strafbemessung ausgeglichen (BGHSt 36, 270).
Im Weiteren hat das Landgericht jedoch verkannt, dass nur solchen Urteilen Zäsurwirkung zukommt, auf die § 55 StGB Anwendung finden und mit deren Strafe eine Gesamtstrafe gebildet werden kann (BGH, Beschluss vom 7. März 2006 - 5 StR 58/06). Die genannte Verurteilung durch das Amtsgericht Marl stand deswegen einer Gesamtstrafenbildung aus der verhängten Strafe und den Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 24. Oktober 2005 nicht entgegen. Dies ist nunmehr nachzuholen, wobei die neue Gesamtfreiheitsstrafe wegen des Verschlechterungsverbots drei Jahre und zehn Monate nicht überschreiten darf.
Der Senat macht von § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO Gebrauch. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision kann er die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2).
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 846
Bearbeiter: Karsten Gaede