HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 538
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 198/07, Beschluss v. 22.05.2007, HRRS 2007 Nr. 538
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. September 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II 3 a der Urteilsgründe der sexuellen Nötigung schuldig ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 538
Bearbeiter: Karsten Gaede