HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 538
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2007 Nr. 538, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. September 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II 3 a der Urteilsgründe der sexuellen Nötigung schuldig ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.