HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 214
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 599/06, Beschluss v. 08.02.2007, HRRS 2007 Nr. 214
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 6. September 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu der Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend, dass auf der Verwertung der Aufzeichnung des Gesprächs zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen J. das Urteil angesichts der zum äußeren Sachverhalt geständigen Einlassung des Angeklagten und der Aussage des Zeugen J. nicht beruht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 214
Bearbeiter: Karsten Gaede