HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 541
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 557/06, Urteil v. 26.04.2007, HRRS 2007 Nr. 541
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. August 2006 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten - ohne Strafaussetzung zur Bewährung - verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner - zulässig (vgl. BGHSt 11, 393, 395; BGH NStZ 1982, 285, 286) - auf die Frage der Strafaussetzung beschränkten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte mit der Nebenklägerin eine konfliktbeladene Ehe, in deren Verlauf es auch zu Tätlichkeiten und Bedrohungen kam. Wegen eines dieser Vorfälle wurde gegen ihn im Jahre 2004 eine Geldstrafe verhängt. Nach dem Vorfall - am 24. Juni 2004 - wurde die Ehe gegen den Willen des Angeklagten geschieden. Der Angeklagte litt unter der Trennung von seiner geschiedenen Ehefrau. Er war eifersüchtig und vermochte ihr ein von seinem Einfluss unabhängiges Leben nicht zuzugestehen.
Am Tattag - dem 12. März 2006 - kam es, als der Angeklagte die gemeinsamen, 6 und 8 Jahre alten, Kinder zu der Nebenklägerin bringen wollte und er seine geschiedene Ehefrau auf der Straße in Begleitung eines ihm fremden Mannes sah, zu gegenseitigen Beschimpfungen, in deren Verlauf die Nebenklägerin ihr Handy gegen den Pkw des Angeklagten warf und der Angeklagte sie mit seinem Fahrzeug verfolgte, von hinten erfasste und verletzte, um sie damit für ihr Verhalten zu bestrafen.
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass die Geschädigte durch den Vorfall nur geringfügige Verletzungen erlitten hatte, der Angeklagte auf Grund eines spontanen Tatentschlusses und aus einer aufgeladenen Situation heraus handelte, er nicht einschlägig vorbestraft ist und er wegen vorangegangenen Haschischgenusses leicht enthemmt gewesen sein konnte. Zu seinen Lasten hat es berücksichtigt, dass der Angeklagte zwei Straftatbestände erfüllt hat, die Nebenklägerin durch das Tatgeschehen noch in der Hauptverhandlung psychisch belastet war, sich der Angeklagte zu der Tathandlung im Beisein der beiden kleinen Kinder hatte hinreißen lassen und dass die Verurteilung aus dem Jahre 2004, was die "mangelnde Impulskontrolle" des Angeklagten angehe, gewisse Parallelen zu dem abgeurteilten Tatgeschehen aufweise.
Eine Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zur Bewährung hat die Strafkammer abgelehnt, weil bereits zweifelhaft sei, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose zu stellen sei. Jedenfalls könnten bei einer Gesamtwürdigung die nach § 56 Abs. 2 StGB erforderlichen besonderen Milderungsgründe in der Tat und in der Person des Angeklagten nicht bejaht werden: Zwar habe es sich um eine Spontantat "aus einem zornigen Impuls heraus" gehandelt und sei gegen den Angeklagten erstmals eine Freiheitsstrafe verhängt worden, wobei er bereits fünf Monate Untersuchungshaft verbüßt habe; zu berücksichtigen sei jedoch, dass es letztlich nur dem Zufall zu verdanken gewesen sei, dass die Verletzungen der Nebenklägerin geringfügig waren, und dass keine Anhaltspunkte dafür erkennbar seien, dass der Angeklagte künftig die Eigenständigkeit seiner geschiedenen Ehefrau und deren körperliche Unversehrtheit respektieren werde.
2. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Wie die Strafzumessung, so ist auch die Entscheidung, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, grundsätzlich Sache des Tatrichters (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ 2001, 366, 367; 2002, 312). Gelangt dieser auf Grund der Besonderheiten des Falles bei der nach § 56 Abs. 2 StGB gebotenen Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 5, 6) zu der Überzeugung, dass eine Strafaussetzung nicht in Betracht kommt, so ist dies vom Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen, auch wenn eine gegenteilige Würdigung möglich gewesen wäre.
Das Landgericht hat alle wesentlichen Gesichtspunkte, die die Bewährungsentscheidung beeinflussen konnten, gesehen und - im Ergebnis - rechtsfehlerfrei abgewogen. Auch die Revision zeigt keinen Rechtsfehler auf. Soweit sie versucht, die festgestellten Umstände anders zu gewichten und ihre eigene Beurteilung an die Stelle der Wertung des Tatrichters zu setzen, kann sie damit im Revisionsverfahren nicht gehört werden.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 541
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2007, 232
Bearbeiter: Karsten Gaede