HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 56
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 527/06, Beschluss v. 12.12.2006, HRRS 2007 Nr. 56
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung stellen lediglich den im Revisionsverfahren untauglichen Versuch dar, die tatrichterliche Überzeugungsbildung durch eine eigene Wertung zu ersetzen.
Ebenfalls erfolglos wendet sich die Revision gegen die Bemessung der verhängten Freiheitsstrafe. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die tatrichterliche Strafzumessung Rechtsfehler enthält, insbesondere wenn sie lückenhaft oder widersprüchlich ist oder gegen anerkannte Strafzwecke verstößt. Derartige Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 56
Bearbeiter: Karsten Gaede