HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 279
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 502/06, Beschluss v. 21.02.2007, HRRS 2007 Nr. 279
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Zu Recht hat das Landgericht die Fälle II 6 und 7 der Urteilsgründe nicht zu einer Bewertungseinheit verbunden, weil eine solche durch den nur gleichzeitigen Besitz unterschiedlicher zum Handeltreiben bestimmter Mengen von Betäubungsmitteln aus verschiedenen Liefervorgängen grundsätzlich nicht begründet werden kann (vgl. BGHSt 43, 252, 260 f.; Weber, BtMG 2. Aufl. Vor §§ 29 ff. Rdn. 470).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 279
Bearbeiter: Karsten Gaede