HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 209
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 491/06, Beschluss v. 06.02.2007, HRRS 2007 Nr. 209
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 29. Mai 2006 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in Fall II. 2. des Urteils die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 209
Bearbeiter: Karsten Gaede