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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 209

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 491/06, Beschluss v. 06.02.2007, HRRS 2007 Nr. 209


BGH 4 StR 491/06 - Beschluss vom 6. Februar 2007 (LG Münster)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 29. Mai 2006 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in Fall II. 2. des Urteils die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 209

Bearbeiter: Karsten Gaede