HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 55
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 485/06, Beschluss v. 21.11.2006, HRRS 2007 Nr. 55
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 4. Juli 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte statt wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Handels mit einer halbautomatischen Kurzwaffe (zum Begriff des Waffenhandels vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 2 Nr. 9) wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Überlassens einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe an einen Nichtberechtigten (§ 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG) verurteilt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 55
Bearbeiter: Karsten Gaede