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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 55

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 485/06, Beschluss v. 21.11.2006, HRRS 2007 Nr. 55


BGH 4 StR 485/06 - Beschluss vom 21. November 2006 (LG Frankenthal)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 4. Juli 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte statt wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Handels mit einer halbautomatischen Kurzwaffe (zum Begriff des Waffenhandels vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 2 Nr. 9) wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Überlassens einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe an einen Nichtberechtigten (§ 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG) verurteilt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 55

Bearbeiter: Karsten Gaede