HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 54
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 464/06, Beschluss v. 21.11.2006, HRRS 2007 Nr. 54
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 30. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat: Die für sich bedenkliche, floskelhafte Strafzumessungserwägung, "strafschärfend (sei) das gesamte Tatbild zu berücksichtigen" (UA 10), war hier gerade noch hinzunehmen, weil damit ersichtlich gemeint ist, dass der Angeklagte das Regelbeispiel der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) in mehrfacher Hinsicht verwirklicht hatte (UA 9).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 54
Bearbeiter: Karsten Gaede