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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 88

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 412/06, Beschluss v. 09.01.2007, HRRS 2007 Nr. 88


BGH 4 StR 412/06 - Beschluss vom 9. Januar 2007 (LG Frankenthal)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 10. Mai 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird im Hinblick auf den Angeklagten B. die Urteilsformel dahingehend ergänzt, dass die in Spanien erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die erkannte Freiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 3 und 4).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 88

Bearbeiter: Karsten Gaede