HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 87
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 411/06, Beschluss v. 14.12.2006, HRRS 2007 Nr. 87
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zwar ist es rechtlich nicht unbedenklich, dass das Landgericht das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten, mit dem dieser seine frühere Arbeitgeberin zu Unrecht schwer belastet hat, strafschärfend berücksichtigt hat (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 4 m.w.N.). Die fehlerhafte Strafzumessungserwägung erfordert hier aber keine Aufhebung des Strafausspruchs, weil die Strafe angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 87
Bearbeiter: Karsten Gaede