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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 631

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 27/06, Beschluss v. 22.06.2006, HRRS 2006 Nr. 631


BGH 4 StR 27/06 - Beschluss vom 22. Juni 2006 (LG Dortmund)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. September 2005 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. April 2006 die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 631

Bearbeiter: Karsten Gaede