HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 402
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 26/06, Beschluss v. 21.03.2006, HRRS 2006 Nr. 402
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau (Pfalz) vom 4. Oktober 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat: Die getroffenen Feststellungen geben keinen Anhalt dafür, dass der zur Tatzeit 64- bzw. 65-jährige Angeklagte bei Begehung der sexuellen Übergriffe infolge (vorzeitigen) Altersabbaus in einer gemäß § 21 StGB relevanten Weise in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt war. Auf die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beanstandete Erwägung in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts kommt es daher nicht an.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 402
Bearbeiter: Karsten Gaede