HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 740
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 232/06, Beschluss v. 27.07.2006, HRRS 2006 Nr. 740
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. November 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Es kann dahingestellt bleiben, ob es auch für die Beanstandung der Dauer des Revisionsverfahrens einer Verfahrensrüge bedarf. Jedenfalls ist die Dauer des ersten Revisionsverfahrens, in dem grundsätzliche Rechtsfragen zur Anwendung des § 316 a StGB zu entscheiden waren (Senatsbeschluss vom 28. Juni 2005 - 4 StR 299/04 - BGHSt 50, 169), nicht unangemessen.
Im Übrigen ist den Strafzumessungserwägungen zu entnehmen, dass das Landgericht die Verfahrensdauer angemessen berücksichtigt hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 740
Bearbeiter: Karsten Gaede