HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 647
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 207/06, Beschluss v. 27.06.2006, HRRS 2006 Nr. 647
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 14. Februar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen ist, warum sich dem Landgericht eine Vernehmung der im Gerichtssaal anwesenden Mutter des Angeklagten hätte aufdrängen müssen, "um eine möglicherweise dichtere Verstrickung des Beschuldigten in Alkoholproblemen aufzuklären."
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 647
Bearbeiter: Karsten Gaede