HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 320
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 16/06, Beschluss v. 07.03.2006, HRRS 2006 Nr. 320
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Juli 2005 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die mit Schreiben vom 21. Oktober 2005 eingelegte Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat der Angeklagte nach Verkündung des Urteils und nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt, er verzichte auf Rechtsmittelbelehrung und Rechtsmittel und nehme das Urteil an. Diese Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil, da sie gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt wurde. Der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts steht nicht entgegen, dass eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist, zumal, wie hier geschehen, auf eine solche verzichtet werden kann (vgl. BGH NStZ 1984, 181; 329).
Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1999, 364). Gründe für schwerwiegende Willensmängel, die ausnahmsweise die Wirksamkeit der Rechtsmittelverzichtserklärung des Angeklagten in Frage stellen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.
Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muss daher verworfen werden.
Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. BGH NStZ 1997, 611, 612 m.w.N.).
Bei dieser Sachlage bedarf es entgegen dem Antrag des Angeklagten keines weiteren Zuwartens mit der Entscheidung.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 320
Externe Fundstellen: NStZ 2006, 351
Bearbeiter: Karsten Gaede