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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 434

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 95/05, Beschluss v. 05.04.2005, HRRS 2005 Nr. 434


BGH 4 StR 95/05 - Beschluss vom 5. April 2005 (LG Bielefeld)

(Schwerer) sexueller Missbrauch von Kindern (Rechtsgut der ungestörten Gesamtentwicklung des Kindes; besondere Strafmilderung bei Tatbegehung in einem Liebesverhältnis); Strafzumessung (Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen).

§ 176 StGB; § 176a StGB; § 46 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Zwar können generalpräventive Erwägungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei der Bestimmung der Höhe der Strafe im Rahmen der Schuld zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 4). Der Tatrichter darf aber die Strafe aus Gründen der Abschreckung potentieller Täter nur dann höher bestimmen, als sie sonst ausgefallen wäre, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Taten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGHR aaO Generalprävention 7 m.w.N.). Dabei ist nicht in erster Linie auf den Deliktstyp als solchen abzustellen, weil damit der Strafgrund als solcher gegen den Angeklagten gewendet würde, was unter dem Gesichtspunkt des Doppelverwertungsverbots des § 46 Abs. 3 StGB Bedenken begegnet. Vielmehr ist auf die jeweiligen konkreten Umstände, die das Tatbild kennzeichnen, Bedacht zu nehmen. Hat die Tat hiernach Ausnahmecharakter, so lässt dies generalpräventive Erwägungen eher nicht zu.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. November 2004 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 104 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die nicht ausgeführte Verfahrensbeschwerde erhebt und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen entwickelte sich zwischen dem Angeklagten und der seinerzeit 12jährigen Claudia R. bereits kurze Zeit, nachdem sie mit ihren Eltern und Geschwistern in eine dem Angeklagten gehörende Betriebswohnung eingezogen war, ein besonders enges und vertrautes Verhältnis. Der Angeklagte unterhielt sich oft mit dem Mädchen, das sich ihm auch in Bezug auf familiäre Probleme anvertraute, und tröstete sie, wenn sie traurig war. Sie schrieben sich alsbald auch Liebesbriefe und versicherten sich auch persönlich tieferer Gefühle für einander. Spätestens ab März 2003 kam es dann zu den abgeurteilten Sexualkontakten, die bis zum 18. April 2004 (seinerzeit war Claudia R. 13 1/2 Jahre alt) andauerten. Dabei übten der Angeklagte und Claudia spätestens ab Anfang November 2003 jeweils auch einvernehmlich den Geschlechtsverkehr aus. Die Tatserie endete erst, als Claudia R. in der zweiten Aprilhälfte 2004 vor dem Hintergrund der problematischen Familienverhältnisse bei den Eltern auszog und in eine Einrichtung des betreuten Wohnens wechselte.

Nach eigenem Empfinden ist Claudia R. aber nach wie vor in den Angeklagten "verliebt" und kann sie deshalb "die Strafbarkeit der zwischen dem Angeklagten und ihr stattgefundenen sexuellen Handlungen nicht wirklich nachvollziehen" (UA 11).

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Die Jugendschutzkammer hat allgemein strafmildernd berücksichtigt, daß die sexuellen Handlungen mit Einverständnis von Claudia R. stattgefunden haben. Darüber hinaus hat sich das Landgericht jedoch gehindert gesehen, "das Bestehen des auch von Claudia R. bestätigten 'Liebesverhältnisses' zwischen ihr und dem Angeklagten als solchem im Sinne einer vielleicht autonomen Entscheidung zweier Menschen" gesondert strafmildernd zu bewerten.

Hierzu hat es ausgeführt: "Zum einen entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, im Hinblick auf das Schutzgut der §§ 176, 176 a StGB - der von vorzeitigen sexuellen Erlebnissen ungestörten Gesamtentwicklung des Kindes - die Strafwürdigkeit der Vornahme sexueller Handlungen mit einem Kind gerade nicht von dem Willen bzw. einem eventuellen Einverständnis des Kindes abhängig zu machen. Deshalb kann dem Vorliegen eines entsprechenden, auch im Zusammenhang mit einer ´Liebesbeziehung` zwischen dem Täter und dem Opfer stehenden Einverständnisses des Kindes als solchem über den daraus folgenden und bereits erwähnten Aspekt einer Einschränkung der zu erwartenden negativen Tatfolgen hinausgehend nach Ansicht der Kammer gerade nicht zusätzlich eine weitere strafmildernde Wirkung zugebilligt werden; dies jedenfalls dann nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein ganz erhebliches Alters- und Sozialgefälle zwischen den sich gerade nicht als ´gleichwertige` Partner gegenüberstehenden Beteiligten besteht, wobei hier zu beachten ist, dass die positiven Gefühle der Claudia zu dem Angeklagten nach den gegebenen Umständen - auch aus Sicht des Angeklagten - vornehmlich gerade durch die sehr defizitäre Familiensituation und die damit verbundene emotionale Vernachlässigung des Kindes durch die leiblichen Eltern begünstigt worden sind.

Zum anderen würde eine solche Bewertung nach Auffassung der Kammer ein unter generalpräventiven Aspekten falsches Signal dahingehend setzen, dass sich ein Missbraucher, der sich im Rahmen gegen den Willen des Gesetzes durchgeführter sexueller Handlungen gleichzeitig erfolgreich um die Zuneigung bzw. ´Liebe` eines Kindes bemüht, massive Strafmilderung erlangt, während derjenige, der hierbei erfolglos bleibt bzw. bei dem Kind in ´Ungnade` fällt, mit einer deutlich höheren Bestrafung zu rechnen hätte. Letztlich würde dies auch bedeuten, dem betroffenen Kind die Verantwortung für die - in diesem Fall schließlich von seinen Gefühlen für den Täter abhängige - Höhe der Bestrafung des Täters zu übertragen, der sich jedoch tatsächlich im Rahmen des Strafverfahrens allein vor der Gemeinschaft zu verantworten hat"(UA 18/19).

b) Diese Erwägungen lassen besorgen, daß das Landgericht den Gedanken der Generalprävention rechtsfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten verwertet hat. Zwar können generalpräventive Erwägungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei der Bestimmung der Höhe der Strafe im Rahmen der Schuld zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 4; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 46 Rdn. 11 und 12 m.w.N.). Der Tatrichter darf aber die Strafe aus Gründen der Abschreckung potentieller Täter nur dann höher bestimmen, als sie sonst ausgefallen wäre, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Taten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGHR aaO Generalprävention 7 m.w.N.). Dabei ist nicht in erster Linie auf den Deliktstyp als solchen abzustellen, weil damit der Strafgrund als solcher gegen den Angeklagten gewendet würde, was unter dem Gesichtspunkt des Doppelverwertungsverbots des § 46 Abs. 3 StGB Bedenken begegnet.

Vielmehr ist auf die jeweiligen konkreten Umstände, die das Tatbild kennzeichnen, Bedacht zu nehmen. Hat die Tat hiernach Ausnahmecharakter, so läßt dies generalpräventive Erwägungen eher nicht zu (für Konflikttaten Senatsbeschluß vom 20. März 2001 - 4 StR 576/00, StV 2001, 453 nur LS). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, in dem der Tatrichter sich die Überzeugung verschafft hat, daß den einvernehmlichen sexuellen Kontakten ein besonders nahes, auch vom Tatopfer als "Liebesbeziehung" empfundenes Verhältnis zwischen dem Täter und dem betroffenen Kind der Verurteilung nach §§ 176, 176 a StGB, und so mit ein der Verallgemeinerung nicht zugänglicher Sonderfall zugrunde liegt (vgl. auch BGHR StGB § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 5 und 7).

4. Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht der Strafausspruch. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die beanstandeten Erwägungen die Strafrahmenwahl und die konkrete Strafbemessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben. Über den Strafausspruch ist deshalb neu zu entscheiden.

Die Feststellungen werden von dem aufgezeigten Rechtsfehler, der allein die Bewertung der festgestellten Umstände betrifft, nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Dies schließt ergänzende Feststellungen, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 434

Externe Fundstellen: StV 2005, 387

Bearbeiter: Karsten Gaede