HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 409
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 566/05, Beschluss v. 06.04.2006, HRRS 2006 Nr. 409
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird das Urteil dahin ergänzt, dass für den Fall II D 6 (= Fall 15 der Anklage) die Höhe eines Tagessatzes (UA 76 f.) auf einen Euro festgesetzt wird (§ 40 Abs. 2 StGB; vgl. BGHSt 30, 93, 96, 97).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 409
Bearbeiter: Karsten Gaede