hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 409

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 566/05, Beschluss v. 06.04.2006, HRRS 2006 Nr. 409


BGH 4 StR 566/05 - Beschluss vom 6. April 2006 (LG Bielefeld)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird das Urteil dahin ergänzt, dass für den Fall II D 6 (= Fall 15 der Anklage) die Höhe eines Tagessatzes (UA 76 f.) auf einen Euro festgesetzt wird (§ 40 Abs. 2 StGB; vgl. BGHSt 30, 93, 96, 97).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 409

Bearbeiter: Karsten Gaede