HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 215
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 542/05, Beschluss v. 31.01.2006, HRRS 2006 Nr. 215
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfällt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Fall II. 1 der Urteilsgründe der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Nötigung.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin ist wegen der instanzübergreifenden Wirkung der schon vor dem Landgericht nach § 397 a Abs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO erfolgten Beistandsbestellung gegenstandslos (BGHR StPO § 397 a Beistand 2).
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 215
Bearbeiter: Karsten Gaede