HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 214
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 540/05, Beschluss v. 31.01.2006, HRRS 2006 Nr. 214
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 7. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Ausspruch über die Entschädigung des Angeklagten ist nach Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaft das Beschwerdegericht zuständig (vgl. Meyer-Goßner 48. Aufl. § 8 StrEG Rdn. 23 und § 464 StPO Rdn. 25).
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 214
Bearbeiter: Karsten Gaede