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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 213

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 539/05, Beschluss v. 31.01.2006, HRRS 2006 Nr. 213


BGH 4 StR 539/05 - Beschluss vom 31. Januar 2006 (LG Frankenthal)

Sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung (besondere Auslagen bezüglich einer einzelnen Tat).

§ 465 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 7. September 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils dahin abgeändert, dass der Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat mit Ausnahme der besonderen Auslagen des Verfahrens und der besonderen notwendigen Auslagen des Angeklagten, die wegen des Verdachts der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (38,092 kg Marihuana) entstanden sind; diese fallen der Staatskasse zur Last (§ 465 Abs. 2 StPO; vgl. hierzu BGHSt 25, 109, 112).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 213

Bearbeiter: Karsten Gaede