HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 332
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 519/05, Beschluss v. 21.03.2006, HRRS 2006 Nr. 332
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 7. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Auf den für sich gesehen mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 91, 1 ff.) bedenklichen Formulierungen zur Erfolgsaussicht (UA 29/30) beruht der Maßregelausspruch nach § 64 StGB nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 332
Bearbeiter: Karsten Gaede