HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 211
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 515/05, Beschluss v. 26.01.2006, HRRS 2006 Nr. 211
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. auch für das Revisionsverfahren ist gegenstandslos. Die vom Landgericht vorgenommene Beiordnung des Rechtsanwalts A. als Nebenklägervertreter (Bd. II Bl. 220 R d.A.) legt der Senat als Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO aus, die über die jeweilige Instanz hinaus wirkt (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 397 a Rdn. 17).
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 211
Bearbeiter: Karsten Gaede